Das Gesetz, das die Energie-Regeln für Gebäude festlegt, hat einen neuen Namen: Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geworden. Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 beschlossen, seit dem 29. Juli 2026 ist es in Kraft. Wer gerade plant oder baut, fragt sich: Was ändert sich für mich – und was bleibt bei der BlowerDoor-Messung (Luftdichtheitsprüfung) gleich?
Was ist das GModG – und warum der neue Name?
Das GEG legt seit 2020 fest, wie energiesparend ein Gebäude sein muss und wie es beheizt werden darf. Das GModG ist kein völlig neues Gesetz, sondern das bisherige GEG mit neuem Namen und vielen Änderungen. Vieles, was Sie schon kennen, gilt weiter.
Neu geordnet werden vor allem die Regeln zum Heizen und die Berechnung des Energiebedarfs. Außerdem setzt Deutschland damit eine Vorgabe der EU um (die EU-Gebäuderichtlinie).
Kurz gesagt: Neuer Name, gleiche Grundlage, einige neue Regeln. Und diese Regeln gelten nicht alle auf einmal, sondern Schritt für Schritt bis 2030.
Die wichtigsten Änderungen – und ab wann sie gelten
- Seit 29. Juli 2026 – Heizungen: Die Pflicht, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen, ist weggefallen. Eigentümer können freier wählen, welche Heizung sie einbauen. Für Gas- und Ölheizungen gilt stattdessen: Sie müssen nach und nach einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen.
- Ab 1. Januar 2027 – Berechnung im Neubau: Bisher darf ein Neubau höchstens 55 Prozent des Energiebedarfs eines Vergleichshauses (dem „Referenzgebäude“) haben. Dieser 55-Prozent-Faktor entfällt. An seine Stelle tritt ein neu festgelegtes Vergleichshaus, das nach neuen Rechenregeln bewertet wird. Das Anforderungsniveau soll dadurch nicht strenger werden. Neu ist auch die Bezugsfläche: Gerechnet wird mit der beheizten oder gekühlten Nutzfläche. Werte aus alten und neuen Berechnungen lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres vergleichen.
- Ab 1. Januar 2028 – öffentliche Neubauten: Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand (also Gebäude, die nicht zum Wohnen dienen, zum Beispiel Verwaltungsgebäude) müssen als „Nullemissionsgebäude“ gebaut werden. Das heißt: Am Standort entstehen keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Außerdem muss für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche eine Ökobilanz erstellt werden. Sie zeigt, wie viel Treibhausgas ein Gebäude über sein ganzes „Leben“ verursacht, von der Herstellung der Baustoffe bis zum Betrieb.
- Ab 1. Januar 2030 – alle Neubauten: Nullemissionsstandard und Ökobilanz gelten dann für jeden Neubau, auch für Wohnhäuser. Ab 2030 kommt zudem eine Solarpflicht für neue Wohngebäude.
Welche Regeln gelten für mein Bauvorhaben? In der Regel entscheidet der Zeitpunkt des Bauantrags. Wurde der Antrag bis Ende 2026 gestellt, gelten meist noch die bisherigen Berechnungsregeln. Fragen Sie dazu am besten Ihren Planer oder Energieberater.
Was bedeutet das für die BlowerDoor-Messung?
Die gute Nachricht: Für die Luftdichtheitsmessung selbst ändert sich nichts. Bei der Messung setzt ein Gebläse in der Haustür das Gebäude unter leichten Druck. So sieht man, wie viel Luft durch Ritzen und Fugen entweicht. Das Ergebnis ist der n50-Wert. Er sagt aus, wie oft pro Stunde die gesamte Luft im Haus ausgetauscht würde, wenn innen und außen ein Druckunterschied von 50 Pascal herrscht. Je kleiner der Wert, desto dichter das Haus.
Die Regeln zur Luftdichtheit stehen weiterhin im Gesetz (§ 13 und § 26 GModG). Gemessen wird nach der Norm DIN EN ISO 9972. Die bekannten Grenzwerte bleiben:
- n50 ≤ 1,5 pro Stunde, wenn das Gebäude eine Lüftungsanlage hat (das kann auch eine Anlage ohne Wärmerückgewinnung sein).
- n50 ≤ 3,0 pro Stunde, wenn das Gebäude keine Lüftungsanlage hat.
Das GModG ändert vor allem, wie der Energiebedarf berechnet wird und wie geheizt werden darf. Die Luftdichtheit als Messgröße bleibt davon unberührt.
Ein Punkt verdient trotzdem Aufmerksamkeit: Ob 1,5 oder 3,0 gilt, hängt davon ab, ob für Ihr Gebäude eine Lüftungsanlage eingeplant ist. Das steht im energetischen Nachweis Ihres Projekts, nicht im Gesetzestext. Prüfen Sie den Grenzwert deshalb immer anhand dieses Nachweises. Das gilt besonders, wenn der Nachweis wegen der neuen Regeln ab 2027 noch einmal überarbeitet wird.
Fazit
Für Bauherren und Planer wird die Nachweisführung rund um Heizung, Dämmung und Energiebilanz in mehreren Stufen bis 2030 umfangreicher. Die BlowerDoor-Messung bleibt dagegen ein verlässlicher, unveränderter Baustein: Sie prüft die Dichtheit der Gebäudehülle nach DIN EN ISO 9972, egal wie das Gesetz heißt.
Stand: 29. September 2026. Grundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026. Aktuelle Informationen: gmodg.bund.de. Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.
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